Angeklagt war ein 50-jähriger Mann, der an der Kasse eines Supermarktes dem weiblichen Opfer sein zuvor in eine Flasche abgefülltes Sperma im Bereich ihres Gesäßes auf ihre Kleidung spritzte. Das Opfer bemerkte kurz darauf, dass eine Stelle an ihrem Gesäß feucht wurde. Sie griff mit ihrer Hand zu der Stelle und dabei in das auf ihrer Kleidung befindliche Sperma. Sie roch an ihrer Hand und bemerkte, dass es sich bei der Flüssigkeit um Sperma handelte. Sie drehte sich sogleich zu dem weiterhin hinter ihr stehenden Angeklagten um und sprach diesen darauf an. Konkret fragte sie ihn: „Was haben Sie mir da hingeschmiert? Wir wissen doch beide, wonach das riecht.“ Der Angeklagte stritt das Geschehene zunächst ab. Sowohl das Opfer als auch der Angeklagte bezahlten dann ihre Waren. Der Angeklagte verließ schließlich den Laden vor der Frau, die ihm nacheilte und ihn vor dem Laden erneut zur Rede stellte.Dabei gab der Angeklagte schließlich zu, die Frau mit Sperma bespritzt zu haben. Das Opfer, die sich in ihrer Ehre herabgesetzt fühlte und Ekel verspürte, schlug und trat den Angeklagten daraufhin mehrmals und verständigte in der Folgezeit die Polizei, nachdem sich der Angeklagte entfernt hatte.
Das Opfer leidet seit dem dreizehnten Lebensjahr unter psychischen Problemen und war im Alter von
15 Jahren zudem Opfer einer Vergewaltigung, wodurch es nach der Tat zu erheblichen psychischen Belastungen und massiven Schlafstörungen kam. Aufgrund der Erkrankung an Multipler Sklerose, was sich beim Auftreten von Stress in Muskelkrämpfen äußert kam es nach der Tat wiederholt zu massiven Krampfanfälle, was zu Schmerzen in ihren Armen und Beinen führte.
15 Jahren zudem Opfer einer Vergewaltigung, wodurch es nach der Tat zu erheblichen psychischen Belastungen und massiven Schlafstörungen kam. Aufgrund der Erkrankung an Multipler Sklerose, was sich beim Auftreten von Stress in Muskelkrämpfen äußert kam es nach der Tat wiederholt zu massiven Krampfanfälle, was zu Schmerzen in ihren Armen und Beinen führte.
Der Angeklagte wurde wegen vollendeter Körperverletzung (§ 223 StGB) schuldig gesprochen. Eine Strafbarkeit wegen Erregens öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) und exibitionistischer Handlungen (§ 183 StGB) wurde hingegen abgelehnt. Der Angeklagte wurde zu 7 Monaten Haft (ohne Bewährung.) verurteilt.
Dieses Urteil ist jedoch zu kritisieren:
Das blosse Erregen eines Ekelgefühls stellt nach der Rechtssprechung des BGH keine Körperverletzung dar. Das Gericht stützt sein Urteil jedoch auf die Tatfolgen wie Zittern, Schlaflosigkeit und Angstzustände. Die Vorschädigung (kulmulative Kausalität) des Opfers ist derart atypisch, dass die außergewöhnlichen Tatfolgen vom Angeklagten in ihrem Gewicht nicht zu erkennen waren . Somit ist der Taterfolg dem Täter nicht mehr zuzurechnen.
Und selbst wenn ihr die Tatfolgen zuzurechnen sind, so erscheint in diesem Punkt der Vorsatz ausgeschlossen. Dem Täter ging es nur um seine Erregung während der Tatzeit, eine spätere psyschische Folgen des Opfers war weder gewollt, noch wurde sie billigend in Kauf genommen. Somit kann allenfalls eine fahrlässige Körperverletzung vorliegen.
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