Sonntag, 5. Mai 2013

Ist Beate Zschäpe wirklich eine MÖRDERIN ?

Am 06.05.13 beginnt der Prozess gegen Beate Tschäpe vor dem OLG München. In der Hauptsache wird ihr Mord in Mittäterschaft (§ 25 II StGB) vorgeworfen. 
Es stellt sich somit die Frage, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die Mittäterschaft vorliegen.
Mittäterschaft setzt i.d.R. einen gemeinsamen Tatplan sowie eine gemeinsame - ggf. arbeitsteilige - Tatausführung voraus. Ob nun ein gemeinsamer Tatplan vorlag kann schon bezweifelt werden, schließlich muss hier die Staatsanwaltschaft entsprechende Beweise vorlegen. Viel interessanter ist die Frage der gemeinschaftlichen Tatausführung:
Soweit ersichtlich wurden sowohl die Banküberfälle als auch die Tötungen von Uwe M. und Uwe B. (mittäterschaftlich) ausgeführt, wobei Beate Tschäpe nicht bei der Ausführung der Tat dabei war. Ein Minus in der Ausführung kann (nach umstrittener Meinung des BGH) jedoch durch ein Plus in der Vorbereitungsphase kompensiert werden, wie etwa beim im Hintergrund agierenden Mafiaboss. Fraglich erscheint auch hier, ob das auf Beate Tschäpe zutrifft. Nach allem was bisher bekannt wurde können alle in Plänen eingezeichneten Fluchwege Uwe M. zugeordnet werden. Somit ist davon auszugehen, dass auch die Planung im Vorfeld nicht durch Beate Tschäpe erfolgt ist. Auch von einer Auskundschaftung des Tatortes im Vorfeld oder von einem Auswählen der Opfer durch Beate Tschäpe ist bisher nichts bekannt. Insoweit ist die Anklage durch den durchgeknallte Generalbundesanwalt Harald Range als stümperhaft anzusehen.
Weiterhin wird ihr vorgeworfen, die Wohnung in Zwickau „in Brand gesetzt und sich dadurch wegen eines weiteren versuchten Mordes an einer Nachbarin und zwei Handwerkern und wegen besonders schwerer Brandstiftung strafbar gemacht zu haben“.
 Fraglich ist allein schon, ob hier ein Mordmerkmal hinsichtlich der Nachbarin existiert. Verdeckungsabsicht erscheint abwegig, da eine Aufdeckung der Taten durch die Nachbaren nicht zu befürchten war. Auch Heimtücke ist aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht geforderten restriktiven Auslegung abzulehnen. Zudem erscheint zweifelhaft, dass überhaupt nur ein bedingter Tötungvorsatz hinsichtlich der Nachbarin bestand.
Was übrig bleibt, ist eine schwere Brandstiftung, die Bildung einer terroristischen Vereinigung sowie möglicherweise die Nichtanzeige einer geplanten Straftat sofern sie überhaupt Kenntnis von den Plänen ihrer Komplizen hatte. Weiterhin war sie eine Matratze für Neonazis. Das ist vielleicht moralisch verwerflich, letzendlich aber auch nicht strafbar.
Aufgrund der dünnen Beweislage sollten die Verteidiger sie dazu bringen, von dem Schweigerecht ausgiebig Gebrauch zu machen. Das ist für die anwesenden Zuschauer vermutlich frustrierend da man sich ja eine umfassende Aufklärung der Taten erhofft (sic!). Aber mit (wahrheitsgemäßen) Aussagen würde sie sich bei der dürftigen Beweislage ihre Situation wohl nur noch schlimmer machen.
In jedem Fall wird es entweder durch die Anklage oder durch die Verteidigung eine Revision zum BGH geben - in einigen Jahren, denn ein Verhandlungsende ist nicht in Sicht. Die Brigitte wirds berichten ;-)

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